Was steht mir bei einer Scheidung zu?

Sofern die Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen und darin beispielsweise Gütertrennung oder einen modifizierten Zugewinn vereinbart haben, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Bei einer Scheidung kommt es dann zum Zugewinnausgleich. Dies betrifft die allermeisten Ehen. Vermögenswerte, die während der Ehe erworben wurden, werden unter den Partnern aufgeteilt. Der Zugewinn errechnet sich aus dem End- abzüglich des Anfangsvermögens. Stichtag ist die Zustellung des Scheidungsantrags.

Hat sich beispielsweise in dieser Zeit das Vermögen eines der beiden Partner stärker erhöht als das des anderen, steht Letzterem die Hälfte dieses Differenzbetrages zu.

Bei Geldvermögen oder Wertpapieren ist ein solcher Kassensturz einfach zu gestalten. Anders verhält es sich bei Immobilien. Unter Umständen hat sich in den zurückliegenden Jahren der Wert der Liegenschaft erhöht. Dieser Zuwachs sollte mithilfe eines Wertermittlungsgutachtens fixiert werden. Eine solche Expertise kostet zwar Geld – je nach Größe und Art der Immobilie zwischen 1.500 und 3.000 Euro. Aber dieses Geld ist gut investiert, denn nur ein solches Gutachten kann bei einem Gerichtsverfahren als Nachweis für die Berechnung und für die weitere Verwendung der Liegenschaft dienen, etwa wenn der eine Partner die Immobilie behalten und den anderen auszahlen will.

Bringt beispielsweise ein Partner ein landwirtschaftliches Grundstück in die Ehe ein zu einem Wert von 8.000 Euro und wurde das Land mittlerweile als Bauland mit einem Gegenwert von 230.000 Euro ausgewiesen, wird diese Wertsteigerung als Zugewinn erachtet, der bei der Scheidung aufzuteilen ist.

Die Zugewinn-Berechnung kann in der Praxis kompliziert sein. Denn zum einem müssen noch kaufwertmindernde Faktoren einbezogen werden, weil mit den Jahren und der natürlichen Inflation der reale Wert sinken kann. Außerdem gibt es viele Ausnahmen von Vermögen, das dem Anfangsvermögen zugrechnet wird, obwohl es erst während der Ehe erworben wurde. Zu diesem sogenannten „privilegierten Erwerb“ zählen unter anderem Erbschaften oder Schenkungen an einen der beiden Ehepartner.

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Foto: SARINYAPINNGAM

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