Was Immobilienerben zum Grundbuch wissen sollten

Wer eine Immobilien-Erbschaft annimmt, muss das Grundbuch berichtigen lassen. Die Grundbuchakte wird vom zuständigen Amt gepflegt, in der Regel dem Amtsgericht. Im Grundbuch werden die Eigentümerverhältnisse an einem Grundstück (und dem gegebenenfalls darauf errichteten Gebäuden) festgehalten. Zudem sind darin Grundpfandrechte wie Hypotheken oder Grundschulden erfasst.

Für die Berichtigung müssen Sie als Nachlassempfänger einen schriftlichen Antrag einreichen: Sie lösen als neuer Eigentümer den Erblasser ab. Als Nachweis dafür, dass Sie rechtmäßig in dessen „Fußstapfen“ treten, dient der Erbschein. Hieraus gehen die Erbfolge und damit die Rechtmäßigkeit, dass Sie neuer Eigentümer sind, hervor.

Für die Ausstellung eines Erbscheins müssen Sie sich an Ihr zuständiges Nachlassgericht wenden. Gleichzeitig haben Sie mit dem Antrag die Richtigkeit ihrer Angaben gegenüber dem Nachlassgericht zu belegen. Hierfür müssen Sie entweder verschiedene Dokumente und Urkunden vorlegen wie den Todesschein, den Aufenthaltsort und die Staatsangehörigkeit des Verblichenen und möglicherweise belegen, dass es keinen Rechtsstreit um das Erbe gibt etc.

Sind diese Schriftstücke nicht oder nur schwer zu beschaffen, können Sie alternativ als Erbe eine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Gericht oder einem Notar abgeben. Hierfür wird eine separate Gebühr erhoben.

Auch für das Ausstellen des Erbscheins wird eine Gebühr fällig, die sich an der Nachlass-Höhe orientiert. Beläuft sich diese beispielsweise auf 100.000 Euro, liegt die Gebühr bei 546 Euro.

Geht aus einem Erbvertrag beziehungsweise Testament die Erbfolge eindeutig hervor, können auch diese Dokumente ausreichen. Dann ist kein Erbschein nötig und Sie sparen sich diese Kosten. Ob diese Schriftstücke ausreichen, sagt Ihnen ein Mitarbeiter des Nachlassgerichts.

Für diese Grundbuch-Berichtigung ist kein Notar notwendig, wie dies im Gegensatz dazu bei Immobilienverkäufen und anderen Aktivitäten, die eine Immobilie betreffen, der Fall ist. Die Umschreibung muss allerdings spätestens zwei Jahre nach dem Tod des Erbgebers erfolgen. Reichen Sie den Antrag später ein, erhebt das Amt eine zusätzliche Abgabe.

Sie haben noch Fragen zum Grundbuch? Wir beraten Sie gerne.

Foto: ra2studio

Bewerten Sie jetzt Ihre Immobilie!

Kostenfrei | Unverbindlich

UNSER TEAM

mit Leidenschaft dabei

GERHARD BLANK

Geschäftsführer
Zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung ZERT (S)
Mitglied im Gutachterausschuss der Stadt Ansbach
Mitglied im Deutschen Gutachter- und Sachverständigen Verband

0981/487448-10 09122/98220-10
e1708515695376

RALF WOLFSGRUBER

Senior-Immobilienmakler
Geprüfter Sachverständiger (GIS)
Mitglied im Gutachterausschuss des Landkreises Ansbach
Mitglied im Deutschen Gutachter- und Sachverständigen Verband

0981/487448-12

ERIC BÜTTNER

Senior-Immobilienmakler
Zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung ZERT (S)
Mitglied im Deutschen Gutachter- und Sachverständigen Verband

0981/487448-11 09122/98220-11

MADELEINE SCHMIDTKUNZ

Immobilienfachwirtin (IHK)

0981/487448-22

DAWID KALUZINSKI

Immobilienmakler

09122/98220-14

KÜBRA SEN

Immobilienmaklerin

0981/487448-13

BRITTA POLLACK

Vertriebsassistenz

0981/487448-23

UTE KLENK

Vertriebsassistenz

0981/487448-20

VERONIKA RÜGER

Vertriebsassistenz

0981/487448-26

ALEXANDRA KUHN

Vertriebsassistenz

09122/98220-80

KATRIN RIEDEL

Vertriebsassistenz

0981/484748-25

SVEN BLANK

Auszubildender

0981/487448-0